LP 24 3 ENTSCHEID VOM 30. APRIL 2024 Kantonsgericht Wallis Gerichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber in Sachen X _________, Y _________, Beschwerdeführer gegen Z _________, Beschwerdegegnerin (Konkurs) Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms vom 13. Februar 2024 [BRG BK 23 403]
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Das Gesuch um Fristerstreckung wird abgewiesen.
E. 2 Die Beschwerde vom 22. Februar 2024 wird abgewiesen, soweit auf diese einzu- treten ist.
E. 3 Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet. Der geleistete Kostenvorschuss wird an das Konkursamt zu Handen der Konkursmasse überwiesen.
Sitten, 30. April 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
LP 24 3
ENTSCHEID VOM 30. APRIL 2024
Kantonsgericht Wallis Gerichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs
Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber
in Sachen
X _________, Y _________, Beschwerdeführer
gegen
Z _________, Beschwerdegegnerin
(Konkurs) Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms vom 13. Februar 2024 [BRG BK 23 403]
- 2 - eingesehen
den Entscheid des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms vom 13. Februar 2024, mit dem über Y _________, Inhaber der Einzelfirma X _________ mit Sitz in A _________, der Konkurs eröffnet wurde; die Eingabe des Schuldners vom 22. Februar 2024, mit welcher er die Aufhebung des Konkurses beantragt, und verschiedene kurz bevorstehende Zahlungseingänge be- hauptet, welche er jedoch nur teilweise mit Beweismitteln unterlegt; das Schreiben des Kantonsgerichts vom 23. Februar 2024, mit welchem dem Beschwer- deführer eine Frist von 10 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses sowie eine Nachfrist von 5 Tagen angesetzt wurde, um den Nachweis der Tilgung oder Sicherstel- lung der betriebenen Schuld zu erbringen und seine Zahlungsfähigkeit nachzuweisen; die Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. März 2024, in der er geltend macht, Fr. 41’000.00 an das Konkursamt einbezahlt zu haben und in den nächsten Tagen Fr. 50’000.00 zu erhalten, wofür er die Übermittlung eines Bankbelegs in Aussicht stellte; das E-Mail des Beschwerdeführers vom 8. März 2024, mit welchem er eine Frist zur Einreichung des Bankbelegs bis zum 15. März 2024 beantragte; die übrigen Akten;
erwägend
dass Entscheide des Konkursgerichts innert zehn Tagen nach ihrer Eröffnung mit Be- schwerde nach Art. 319 ff. ZPO angefochten werden können (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG; Art. 1 lit. c, 309 Ziff. 7, 319, 321 Abs. 2 ZPO), wobei das Kantonsgericht Wallis die zuständige Rechtsmittelinstanz ist (Art. 30 Abs. 2 Satz 1 EGSchKG; vgl. ZWR 2003 S. 174 E. 1a) und ein Einzelrichter entscheidet (Art. 30 Abs. 2 Satz 2 EGSchKG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 RPflG);
- 3 - dass mit der Beschwerde durch Urkunden der Nachweis der Zahlung oder Sicherstellung der betriebenen Schuld zu erbringen ist oder aber der Gläubiger auf die Eröffnung des Konkurses verzichtet haben muss (Art. 174 Abs. 2 SchKG); dass der Schuldner zudem seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen muss (Art. 174 Abs. 2 SchKG); dass gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG der Urkundenbeweis des Konkurshinderungsgrun- des und die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit grundsätzlich innerhalb der Rechtsmittelfrist zu erfolgen haben, wobei es sich hierbei um eine Verwirkungsfrist han- delt (Bundesgerichtsurteil 5A_817/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 3); dass der Beschwerdeführer diese Nachweise mit der Beschwerde nicht erbracht hat und sich nur auf in Zukunft erwartete Zahlungseingänge bezieht; dass ihm das Kantonsgericht eine Nachfrist von 5 Tagen gewährte, um die notwenigen Nachweise zu erbringen; dass die entsprechenden Nachweise der Zahlungsfähigkeit, namentlich der vollständi- gen Deckung der offenen Pfändungsverlustscheine von Fr. 56'680.75 dem Kantonsge- richt bis heute nicht zugegangen sind und der Beschwerdeführer lediglich behauptet, Fr. 41'000.00 an das Konkursamt überwiesen zu haben, was in etwa hinreichend wäre, um die laufenden Betreibungen zu decken; dass damit die Beschwerde mangels der erforderlichen Nachweise abzuweisen ist, so- weit überhaupt auf diese eingetreten werden kann; dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 106 ZPO); dass dem Kantonsgericht keine Auslagen und nur ein geringer Aufwand entstanden ist, sodass auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr ausnahmsweise verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 GTar) und der geleistete Kostenvorschuss an das Konkursamt zu Handen der Konkursmasse weiterzuleiten ist; dass den übrigen Verfahrensbeteiligten kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstan- den ist und damit keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind.
- 4 -
Das Kantonsgericht erkennt
1. Das Gesuch um Fristerstreckung wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde vom 22. Februar 2024 wird abgewiesen, soweit auf diese einzu- treten ist. 3. Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet. Der geleistete Kostenvorschuss wird an das Konkursamt zu Handen der Konkursmasse überwiesen.
Sitten, 30. April 2024